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Zuchtstandard Knabstrupper

Besondere Bestimmungen – Zuchtprogramm „Knabstrupper“

ZfdP-Zuchtbuchordnung

Zuchtprogramm „Knabstrupper“

 

Vorbemerkung

Die Zucht des Knabtruppers wird im ZfdP als Filialzuchtbuch betrieben. Die Vorgaben und Grundsätze der KNN (Danish Breeding Associations for the Knabstrupper Horses ) werden eingehalten. Die KNN ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Knabstrupper führt.

 

§ 1 Zuchtziel

(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen)

Für die Zucht von Knabstruppern gilt im ZfdP folgendes Zuchtziel:

Rasse Knabstrupper

Herkunft Der Knabstrupper ist eine alte dänische Kulturrasse die aus der Frederiksborger Rasse aufgrund der Farbvariante und unter Einwirkung der Alten Spanischen Pferderasse herausgezüchtet wurde. Nach dem Ende der Zucht auf Gut Knabstrupp entwickelten sich unterschiedliche Typen.

Größe

Der Knabstrupper wird unterteilt in:

- Knabstrupper-Pferd über 148 cm Stm.

- Knabstrupper-Pony Kat.I, zwischen 138 und 148 cm Stm.

- Knabstrupper-Pony Kat. II, zwischen 128 und 138 cm Stm.

- Knabstrupper-Pony Kat. III, zwischen 105 und 128 cm Stm.

- Miniatur-Pony bis 104 cm Stm.

Farben

Volltiger, Schabracktiger, Schneeflockentiger, Weißgeborene und

Einfarbige (außer Schimmel)

Volltiger: Einfarbiges weißes Fell mit schwarzen, braunen oder roten

Punkten, die reingezeichnet und gleichmäßig über dem Kopf, Hals,

Körper und Beine verteilt sind.

Schabracktiger: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell im

Vorderteil des Pferdes/Ponys. Auf dem hinteren Teil befinden sich

schwarze, braune oder rote Punkte auf weißem Grund.

Schneeflockentiger: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell mit

weißen Punkten.

Weißgeborene: Weiß geborene Pferde/Ponys mit oder ohne

Melierungen vereinzelten Punkten.

Einfarbige: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell, Schimmel

unerwünscht und bei den zulässigen Fremdrassen nicht erlaubt.

Abweichende Färbungen der Tigerscheckung sind möglich und sind in

der Zuchtbescheinigung zu vermerken. Bei allen Farbvarianten sind

folgende sekundäre Merkmale erwünscht: Krötenmaul, gefleckte

Geschlechtsteile und/oder After, weiß umrandete Iris und/oder gefleckte

Lidränder, Melierungen und vertikal gestreifte Hufe.

Langhaar Erwünscht ist volles Langhaar mit genügend Wachstum. Unerwünscht ist wenig Langhaar mit mangelndem Wachstum.

Typ

Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines korrekten und harmonischen

Pferdes/Ponys mit trockenen und ausdrucksvollen Kopf mit großen,

lebhaften und freundlichen Augen und leicht konvexer Nasenlinie, einer

gut geformter Halsung, einer plastischen Bemuskelung sowie korrekten,

klaren Gliedmaßen.

Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, plumpes Erscheinungsbild,

ein grober Kopf, verschwommene Konturen, unklare Gelenke und bei

Zuchtpferden fehlender Geschlechtsausdruck.

Körperbau

Erwünscht ist ein harmonischer, für Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeigneter Körperbau.

Dazu gehören: ein mittellanger, breiter, gut aufgesetzter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender Ganaschenfreiheit, eine lange, schräge Schulter, eine breite, tiefe Brust; eine genügend ausgeprägte Sattellage; ein nicht zu langer Rücken; eine gut bemuskelte, mäßig abfallende Kruppe mit nicht zu hohem Schweifansatz.

Unerwünscht ist ein zu langer Körper; eine kleine, steile Schulter; eine

schmale Brust ein langer, nicht geschlossener Rücken; eine gerade, kurze Kruppe mit hohem Schweifansatz.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes Fundament in passender Stärke mit korrekten, großen Gelenken und korrekter Gliedmaßenstellung; mitellanger Fesselung und korrekt geformte, harte Hufe.

Unerwünscht sind unkorrekte Gliedmaßen mit Fehlstellungen; kleine,

schmale Gelenke, die schlecht eingeschient sind; zu kurze oder zu lange

weiche Fesseln, zu kleine Hufe mit eingezogenen Trachten.

Bewegungsablauf Erwünscht sind taktsichere Bewegungen; von Natur erhaben und etwas kniehoch in der Mechanik.

Unerwünscht sind flache, gebundene, unelastische oder schwerfällige

Bewegungen mit mangelndem Takt.

Der Knabstrupper ist ein umgängliches, freundliches und gelehriges Pferd, das sich für alle Freizeit-, Reit- und Fahrzwecke eignet, im Original-Typ mit besonderer Veranlagung für die Hohe Schule.

§ 2 Zuchtmethode

(im Sinne der Verordnung über die Zuchtorganisationen)

Das Zuchtziel wird angestrebt mit der Methode der Reinzucht, die offen ist für Pferde anderer Populationen, deren Einbeziehung zur Erreichung des Zuchtzieles förderlich ist.

Folgende Populationen werden anerkannt:

- Frederiksborger

- Schweres Warmblut

- Dänisches Warmblut

- Rassen des Deutschen Reitpferdes gem. ZVO der FN

- Vollblut-, Shagya- und Anglo-Araber

- Englisches Vollblut mit Eintragung in der Deutschen bzw. Dänischen Reitpferdezucht

- Deutsches Reitpony

- Dänisches Sportpony

- New Forest

- Welsh Sekt. A, B und C

- Dartmoorpony

- Shetlandpony

- Deutsches Partbred-Shetlandpony

- Dänische Miniaturpferde (nur für Miniatur-Pony bis 104 cm Stm)

Anpaarungen mit Schimmeln bzw. Plattenschecken der Fremdpopulationen sind nicht zugelassen.

§ 3 Umfang der Population

z.Z, (1.1.2013) sind 213 Zuchttiere im Zuchtbuch „Knabstrupper“ eingetragen

§ 4 Unterteilung der Zuchtbücher

(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen)

Das Zuchtbuch für Knabstrupper ist offen und wird in eine Hauptabteilung sowie in eine

Besondere Abteilung unterteilt.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte:

- Hengstbuch I

- Hengstbuch II

- Anhang

Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist der Abschnitt:

- Vorbuch (Hengste)

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte:

- Stutbuch I (Hauptstutbuch)

- Stutbuch II (Stutbuch)

- Anhang

Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist der Abschnitt:

- Vorbuch (Stuten)

§ 5 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher

(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen)

Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.

Eintragungsmerkmale:

- Typ (Rasse und Geschlechtstyp)

- Körperbau

- Korrektheit des Ganges

- Schritt

 - Trab

- Galopp (bei Stuten: sofern bei der Zuchtbucheintragung erfasst)

- Springen (sofern bei der Zuchtbucheintragung erfasst)

- Gesamteindruck

Die Eintragungsnote errechnet sich nach §14 der ZBO aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.

Es werden Hengste und Stuten nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten  Eintragungsbedin-gungen erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der (zugelassenen) Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des

Tieres sind dabei ebenfalls zu beachten.

(1) Zuchtbuch für Hengste

(1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Hengste eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens zweijährig sind,

• deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind,

• die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die auf einer Sammelveranstaltung nach § 14 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten wurde,

- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 3(5) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen,

- die gemäß § 7 Zuchtprogramm Knabstrupper in einer Hengstleistungsprüfung eine gewichtete Endnote von mindestens 6,5, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, erreicht haben,

Hengste der zugelassenen Rassen müssen die geforderte Leistungsprüfung ihres Zuchtprogramms erfüllen.

Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung vierjährig ablegen. Diese Frist kann im Einzelfall durch den ZfdP aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängert werden. Hengste, die die Eigenleistung bis dahin nicht absolviert haben, werden aus dem Hengstbuch I gestrichen, können aber wieder eingetragen werden, wenn sie die Leistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen.

Hengste, die die Eigenleistungsprüfung gemäß § 7 (1) mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder die gemäß § 7 (2) die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben, erhalten den Titel „Leistungshengst“.

(2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Hengste eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens zweijährig sind.

- die nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können,

- deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, 

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt worden sind,

- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 3 (5) ZBO die

Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine

gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen.

Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,

- wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen nicht mit Zuchtpferden aus dem Anhang angepaart wurden,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden

- die auf einer Sammelveranstaltung nach § 14 ZBO mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben,

- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 3 (5) ZBO die

Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine

gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen.

Darüber hinaus können männliche Nachkommen aus Vorbuchstuten eingetragen werden,

• deren Väter und Väter der Mütter und Großmütter im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer (nach § 2 dieses

Zuchtprogramms) zugelassenen Rasse eingetragen sind

• die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden und

• in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO eine Gesamtnote von

mindestens 6,0 erhalten haben.

(3) Anhang (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden alle Hengste eingetragen,

- deren Eltern in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind,

- die nicht die Eintragungsvoraussetzungen für das Hengstbuch I und II erfüllen.

(4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)

Es werden Hengste eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens zweijährig sind.

- die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Knabstruppers entsprechen,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen,

- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 3(5) ZBO die

Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine

gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen.

(2) Zuchtbuch für Stuten

(1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,

- die keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO

aufweisen.

Die Leistungsprüfung für Stuten ist freiwillig. Stuten, die die Eigenleistungsprüfung

gemäß § 8 (1) mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder gemäß § 8 (2) die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren aufweisen können, erhalten den Titel „Leistungsstute“.

(2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)

Es werden Stuten eingetragen, die Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,

- deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt worden sind,

- die keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen. Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,

- wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem

Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,

- die keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen.

Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,

- wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen nicht mit Zuchtpferden aus dem Anhang angepaart wurden,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem

Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,

- die keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO aufweisen.

(3) In den Anhang (Hauptabteilung) werden alle Stuten eingetragen,

• die nicht in das Stutbuch I oder II eingetragen werden können,

• deren Eltern jedoch beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches der Rasse

eingetragen sind.

(4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)

Es werden Stuten eingetragen,

- die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werdenkönnen, aber dem Zuchtziel des Knabstruppers entsprechen,

- die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,

- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZBO mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen,

- die keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 4 zur ZBO

aufweisen.

§ 6 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen

Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung (außer Anhang) des Zuchtbuches der Rasse eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 9 ZBO als Abstammungsnachweis ausgestellt.

Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen werden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung. Die Eintragung erfolgt in den Pferdepass.

Für alle anderen Pferde wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 9 ZBO als

Geburtsbescheinigung ausgestellt.

§ 7 Hengstleistungsprüfungen

Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.

(1) Stations-, Kurz- und Feldprüfung

Die Hengstleistungsprüfungen werden gemäß der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen (www.pferd-leistungsprüfungen.de) durchgeführt. Für die Hengstleistungsprüfungen gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen, Kurz- und Feldprüfungen der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen.

Für Hengste der Rasse Knabstrupper werden folgende Leistungsprüfungen der LP-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung anerkannt:

• Prüfung CI - 30 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten sowie

• Prüfung DI - 2 Tage Kurzprüfung - Zuchtrichtung Reiten

Für Hengste der Rasse Knabstrupper mit einer Widerristhöhe von < 138 cm werden die gefahrenen Leistungsprüfungen der LP-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung auch anerkannt:

• Prüfung CIV - 14 Tage Stationsprüfung – Zuchtrichtung Fahren/Gelände sowie

• Prüfung EIII - Feldprüfung – Zuchtrichtung Fahren/Interieur/Gelände

(2) Turniersportprüfung

Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren durchgeführt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:

die 5malige Platzierung in Aufbau- oder Turniersportprüfungen mindestens in

• Dressur Kl. L oder

• Springen der Kl. L oder

• in der Vielseitigkeit in der Kl. VA oder

• im Fahren der Kl. M (Einspänner)

Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports

durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes.

§ 8 Zuchtstutenprüfungen

Die Stutenleistungsprüfung ist freiwillig. Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.

(1) Stations- und Feldprüfung

Die Zuchtstutenprüfungen werden gemäß der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen (www.pferd-leistungsprüfungen.de) durchgeführt. Für die Zuchtstutenprüfungen gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen, Kurz- und Feldprüfungen der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen.

Für Stuten der Rasse Knabstrupper werden folgende Leistungsprüfungen der LP-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung anerkannt:

• Prüfung CII - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten,

• Prüfung CIII - 30 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten/Gelände

• Prüfung CIV - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Fahren/Gelände,

• Prüfung CV - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Fahren,

• Prüfung EI - Feldprüfung - Zuchtrichtung Reiten,

• Prüfung EIV - Feldprüfung - Zuchtrichtung Fahren sowie

• Prüfung EV - Feldprüfung - Zuchtrichtung Fahren/Gelände.

(2) Turniersportprüfung

Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:

die 5malige nach § 38 (2) LPO registrierte Platzierung in Aufbau- oder Turniersportprüfungen

mindestens in

• Dressur Kl. A oder

• Springen Kl. A oder

• Vielseitigkeit Kl. VA oder

• im Fahren Kl. A (Einspänner, kombinierte Prüfung).

§ 9 Weitere Bestimmungen zum Knabstrupper

Als Original-Knabstrupper werden in den vom ZfdP ausgestellten Zuchtbescheinigungen, die Pferde gekennzeichnet, die in der dritten Generation alle Ahnen mit der Rassebezeichnung Knabstrupper aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt, um den ursprünglichen Typ zu fördern und zu erhalten.

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