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Deckstation Treidelhof

Allgemeine Deckbedingungen gültig ab 01.01.2024

 

Alle Stuteneigentümer, die unsere Hengste zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Bedingungen für alle Geschäftsbeziehungen an. Änderungen werden dem Stuteneigentümer oder seinem Beauftragten rechtzeitig vor der ersten Bedeckung bekannt gegeben. 

 

Die Decksaison beginnt am 15.04. und endet am 15.08.

 

 

Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, wird das halbe Deckgeld des Vorjahres für die kommende Saison angerechnet, sofern bis zum 01.10. des Jahres der Bedeckung eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich. Diese Preisminderung ist nicht gegen eine Auszahlung eintauschbar jedoch auf eine andere Stute aus dem Eigentum des Vertragspartners übertragbar.

 

Das vereinbarte Deckgeld ist im Voraus, spätestens bei Anlieferung der Stute zu entrichten, ebenso eine Tagespauschale von 7 Tagessätzen für die Unterbringung der Stute, bzw. Stute mit Fohlen. Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen oder Boxen mit Kleinausläufen oder Paddocks zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterbringung besteht nicht. Die Stuten werden einmal täglich mit Mineralfutter und Hafer versorgt, Heu steht ad libitum zur Verfügung.

Die Stuten müssen spätestens drei Tage nach Feststellung der Trächtigkeit unseren Hof verlassen haben. Bei Nichtträchtigkeit spätestens zum Ende der Decksaison.

 

Reservierungssatz Deckhengst für eine Saison: 150 € 

Tagessatz bis zur Feststellung der Trächtigkeit innerhalb der Decksaison: 

Stute: 15.00 € ,  Fohlen 10.00 €

Tagessatz nach Feststellung der Trächtigkeit oder nach Beendigung der Decksaison:

Stute: 20.00 €, Fohlen 15.00 €

 

Der Equidenpass verbleibt bei der Stute während des Aufenthalts.

Die Stute ist gegen Influenza, Herpes und Tetanus geimpft.

Es liegen keine Anzeichen einer Erkrankung vor.

Cervixtupferproben während der Rosse sind erforderlich, ausgenommen bei Stuten mit Fohlen bei Fuß. Klitoristupfer sind immer erforderlich.

 

Die Deckstation ist verpflichtet die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten: Für Stuten, die im Natursprung bedeckt werden sollen, ist bei der bakteriologischen Überprüfung die Untersuchung einer Cervixtupferprobe auf allgemeinen Keimgehalt und eine Klitoris Tupferprobe auf CEM vorgeschrieben. 

Wichtig ist hierbei, dass beide Tupfer für die Untersuchung auf CEM in einem speziellen Kohle-Transportmedium an das Labor geschickt werden. Die Dauer von der Probenentnahme bis zur Untersuchung des Tupfers darf 48 Stunden nicht überschreiten und der Versand muss gekühlt erfolgen. Da das Ergebnis erst nach ca. 14 Tagen vorliegt, sollte die Stute rechtzeitig vor Beginn der Deckperiode getupfert werden. Stuten werden erst dann gedeckt, wenn der negative Untersuchungsbefund vorliegt.

 

Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Bedarf in Erkrankungsfällen und bei Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/des Fohlens zu beauftragen, möglichst nach Rücksprache mit dem Stuteneigentümer.

Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen und Besamungen werden vom Eigentümer der Stute veranlasst. Alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Stuteneigentümers.

 

Über die Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ausgestellt.

Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtenbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird, dieser ist mitzubringen.

(der Deckschein  für die Stute ist vom Stutenbesitzer beim zuständigen Zuchtverband zu beantragen). Bei Fragen stehen wir hilfreich zur Seite.

Sollte sich eine Stute widersetzen und einen Deckakt nicht ohne Gefährdung des Hengstes oder der führenden und haltenden Personen zulassen, wird ein Natursprung durch die Deckstation abgelehnt, entstandene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Haftung

Der Eigentümer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter-und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgesichert ist.

Er verpflichtet sich, der Deckstation und von ihnen beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Eine Kopie der Police ist in den Equidenpass zu legen.

 

Die Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation oder von ihr beauftragter Dritter beruhen und/oder Personenschäden betroffen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, ausgenommen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation entstandene, die beim Stuteneigentümer/ Besitzer oder Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige , durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt.

 

ANERKENNUNG DER DECKSTATIONSBEDINGUNGEN

Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder, falls keine Einstellung erfolgt, die Stute zum Hengst geführt wird.

Hinweise:

Es ist zu beachten, das nur Nachkommen von gekörten Stuten der Rasse Pura Raza Espanola in das spanische Stutbuch der ANCCE eingetragen werden. Für das Beibringen der entsprechenden Unterlagen trägt der Züchter selbst die Verantwortung.

 

PRE-Kreuzungsrassen: 
PRE x Friese = Warlander
PRE x Araber = Hispano
PRE x Percheron = Spanish Norman (das Ritterpferd)
PRE x Quarter Horse = Azteka
Bitte beim jeweiligen Zuchtverband nachfragen! Eine Eintragung über den ZfdP ist in jedem Fall möglich. Die Eintragung erfolgt durch den Züchter.